Hamburg maritim
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Aktuelle Reiseinformationen

Aktuelle Reiseinformationen für Hamburg-Besuchende

Ihre Sicherheit und Wohlbefinden sind uns weiterhin ein großes Anliegen: Die im Verlauf aufgeführten Hinweise zum Coronavirus können Ihnen etwas mehr Klarheit darüber geben, wie sich die Lage in Hamburg darstellt. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben oder Informationen benötigen, so stehen wir Ihnen gerne unter +49 (0) 40 300 51 701 (Mo-Fr 9-17 Uhr) oder per E-Mail zur Verfügung.

Wer in Sorge ist, betroffen sein zu können, wird gebeten zunächst den ärztlichen Notdienst in Hamburg unter 116117 anzurufen.

Weitere Informationen zum sicheren Reisen finden Sie im "Tourismus-Wegweiser" des Bundes: www.tourismus-wegweiser.de. Dort erfahren Sie, welche Regelungen aktuell gelten.

Auslaufen der pandemischen Lage in Hamburg

Seit dem 30. April ist die bislang geltende Eindämmungsverordnung ausgelaufen. Damit entfallen die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie die 2Gplus-Zugangskontrollen bei Tanzveranstaltungen. In öffentlichen Verkehrsmitteln müssen allerdings weiterhin FFP2-Masken getragen werden. Außerdem bleiben Schutzvorkehrungen für Einrichtungen im Gesundheitswesen und für Einrichtungen mit vulnerablen Personen in Kraft.

Ab dem 30. April entfällt in Hamburg die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen. Der Senat empfiehlt insbesondere Personen, die besonders gefährdet sind, bei längerem persönlichem Kontakt in Innenräumen, zum eigenen Schutz weiterhin eine Maske zu tragen.

In öffentlichen Verkehrsmitteln muss bundesweit weiter eine Maske getragen werden. Hierbei gilt in Hamburg der FFP2-Standard.

Darüber hinaus entfallen seit dem 30. April die Zugangskontrollen („3G“ bzw. „2G“), soweit sie nicht ohnehin bereits entfallen sind. Auch der zuletzt noch erforderliche Nachweis über Impfung sowie Test oder Booster (2G-plus-Zugangsmodell) bei sogenannten Tanzlustbarkeiten entfällt damit.

Die weiteren Regeln, die noch erhalten bleiben, betreffen den Schutz besonders vulnerabler Personen (Teil 3 und 4 der bisherigen Verordnung): In Arztpraxen besteht weiter eine Maskenpflicht. Für Besucherinnen oder Besucher (nicht Patientinnen oder Patienten) von Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Wohneinrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht, zudem muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Auch für das in den Einrichtungen tätige Personal besteht weiterhin eine FFP2-Masken- und Testpflicht.

Weiterhin unverändert gilt auch die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§§ 20, 21): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.

Die neue Verordnung ist seit Sonnabend, 30. April, in Kraft und gilt zunächst bis zum 28. Mai. Sie ist in ihrer gültigen Fassung hier abrufbar. Rechtlich verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.

 

 

Letzte Aktualisierung: 04.05.2022, 09:37 Uhr.

Allgemeine Informationen zur Lage in Hamburg (u.a. Fallzahlen)

Eine Übersicht über alle Themen (aktuelle Fallzahlen, FAQs, Hilfen & Angebote, Zusammenfassungen) rund um Corona finden Sie hier.

Weitere Informationsportale für Hamburg

Corona-Hotline der Stadt Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 428 284 000 (Mo-Fr von 7 bis 19 Uhr, Sa-So von 8 bis 17 Uhr)

Website der Stadt Hamburg
www.hamburg.de

​​Informationen vom Bundesgesundheitsministerium
www.bundesgesundheitsministerium.de

Informationen vom Robert-Koch-Institut (RKI)
www.rki.de

Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
www.infektionsschutz.de

Ergänzende Hinweise

Alle auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen haben wir nach bestem Wissensstand zusammengestellt, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu erheben.

Wir empfehlen die üblichen Verhaltenshinweise zur Vermeidung einer Ansteckung bei Infektionskrankheiten zu befolgen. Außerdem empfehlen wir Ihnen, sich nur über seriöse Quellen, offizielle Ämter und Bundesbehörden zu informieren.

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